Vorfahrtsrecht auf Ski-Pisten beachten
Von den Gerichten wird immer wieder bestätigt, dass derjenige, der gegen die Regeln des Sports verstößt, bei Schneeunfällen schadensersatzpflichtig ist. Jeder Ski- und Snowboardfahrer ist verpflichtet, die hierzu aufgestellten Regeln der Skiverbände zu kennen.
In einem vor dem Landgericht Ravensburg verhandelten Fall war eine Skifahrerin eine Piste hinab in eine Senke gefahren. Dort kamen mehrere Abfahrten zusammen, außerdem führten drei Lifte nach oben. Die Skifahrerin bewegte sich in einem lang gezogenen Linksschwung auf die links gelegene Liftstation zu, als ihr ein von hinten kommender Skifahrer in die Seite fuhr, wodurch die Frau einen Schlüsselbeinbruch erlitt.
Das LG Ravensburg hat der verletzten Skifahrerin vollen Schadensersatz zugesprochen, da die Pistenregeln dem unteren Fahrer uneingeschränkten Vorrang gegenüber dem von hinten bzw. oben kommenden Fahrer gewähren; der hintere müsse immer damit rechnen, dass der Sportler vor ihm plötzlich seine Richtung ändert (Az.: 2 O 392/06).

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Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei anhaltend schlechter Arbeitsleistung möglich
Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann einem Arbeitnehmer gekündigt werden, wenn er über einen längeren Zeitraum qualitativ weit unterdurchschnittliche Leistungen erbringt. Grundsätzlich erfüllt ein Mitarbeiter nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes seine Vertragspflicht, wenn er unter "angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit" arbeitet.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Lager- und Versandarbeiterin, die seit rund 10 Jahren in einem Versandkaufhaus angestellt war. Ihr Aufgabengebiet war die Fertigstellung von Warensendungen. Die von ihr bearbeiteten Pakete hatten jedoch nach den Angaben des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum etwa dreimal so viele Fehler aufgewiesen wie Sendungen von anderen Mitarbeitern; nach zwei vorangegangenen Abmahnungen sei der Frau deshalb gekündigt worden. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (die vorherigen Instanzen hatten noch eine abweichende Meinung vertreten) ist eine Fehlerquote in Höhe des 3-fachen des Durchschnitts der anderen Mitarbeiter geeignet, eine Kündigung sozial zu rechtfertigen (BAG 2 AZR 536/06).

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Begrenzung der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen auf ein Jahr unwirksam
Im Rahmen eines Rechtsstreits, indem es um Geschenkgutscheine des Internethändlers Amazon ging, ist nunmehr zu Gunsten der Verbraucher entschieden worden, dass die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit ausgestellter Gutscheine auf ein Jahr, wie es oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Handelsfirmen festgeschrieben ist, gegen das geltende Recht verstößt. Der Verbraucher würde hierdurch in unangemessener Weise benachteiligt; die Firmen könnten kein berechtigtes Interesse für eine zeitliche Begrenzung geltend machen (im entschiedenen Fall hatte sich Amazon auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand berufen; die Richter hielten dem jedoch entgegen, dass der Händler durch das Ausstellen von Gutscheinen eine gezielte Möglichkeit zur Erhöhung seines Umsatzes nutzt und durch die vorzeitige Verfügungsmöglichkeit über das eingezahlte Geld auch Zinsgewinne einstreichen könne). Betroffene Verbraucher sollten daher auch nach Ablauf der Jahresfrist auf einer Einlösung ihrer Gutscheine bestehen (Oberlandesgericht München, Az.: 29 U 3193/07).

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Wohnungseigentumsgesetz grundlegend erneuert
Durch die zum 1.7.2007 in Kraft getretene Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) haben sich für betroffene Wohnungseigentümer, aber auch für Hausverwalter einschneidende Änderungen ergeben. Ein wenig erfreulicher - und im Rahmen der öffentlichen Berichterstattung wohl bewusst "unter den Tisch gekehrter" - Aspekt ist, dass für Gerichtsverfahren im Bereich des Wohnungseigentumsrechts (also beispielsweise für Zahlungsklagen gegen einzelne Wohnungseigentümer, die mit ihren Wohngeldzahlungen im Verzug sind) nunmehr deutlich höhere Gerichtskosten fällig werden. Für Verwalter ergibt sich durch die Pflicht, eine Beschlusssammlung zu führen, ein spürbar erhöhter Verwaltungsaufwand. Davon abgesehen bringt das neue Gesetz jedoch eine Reihe von Vorteilen bzw. Erleichterungen mit sich. So können nunmehr eine ganze Reihe von Punkten durch einfache Mehrheitsbeschlüsse neu geregelt werden; dies betrifft insbesondere die Verteilung von Betriebskosten sowie Beschlussfassungen über bauliche Veränderungen und modernisierende Instandsetzungen. Neu eingeführt wurde zudem ein Anspruch einzelner Eigentümer auf Änderung bisheriger Vereinbarungen, falls er hierdurch in unbilliger Weise benachteiligt wird. An die Begründung eines derartigen Anpassungsanspruchs werden jedoch hohe Anforderungen gestellt.

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